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§ 1
Name des
Vereins
§ 2 Sitz
§ 3 Zweck
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5
Aufnahmegebühr, Mitgliederbeiträge
§ 6
Organe des
Vereins
§ 7
Mitglieder
-versammlung
§ 8
Vorstand
§ 9
Vertretungsbefugnis
§ 10
Gemeinnützigkeit
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1. Der Verein trägt den Namen „Internationale Voegelin-Gesellschaft
für Politik, Kultur und Religion“.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt
sodann den Zusatz „e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist München.
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen
Kooperation der Mitglieder.
2. Der Verein widmet sich der Erforschung der Zusammenhänge,
Überschneidungen und Spannungen im Verhältnis von Politik,
Kultur und Religion.
3. Zur Verwirklichung dieses Zweckes wird der Verein insbesondere
internationale Tagungen und Symposien organisieren, gemeinsame
Forschungsprojekte konzipieren und dafür Drittmittel einwerben,
den wissenschaftlichen Austausch fördern sowie gemeinsame
Publikationen erarbeiten.
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beteiligung an der Gründungsvereinbarung
oder durch Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand
durch Beschluß aufgrund eines Aufnahmeantrags. Der Aufnahmeantrag
bedarf keiner Form.
3. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Ausschluß
oder Tod des Mitglieds. Der Austritt kann nur mit einer Frist
von vier Wochen bis zum jeweiligen Jahresende erfolgen. Die Mitglieder
haben im Falle des Austritts oder Ausschlusses keinen Anspruch
auf Rückgewähr der Aufnahmegebühr oder bereits
entrichteter Beiträge.
Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet auf
Antrag eines Mitglieds des Vorstands die Mitgliederversammlung.
Für den Ausschluß ist die Mehrheit der abgegebenen,
gültigen Stimmen nötig. Der Ausschließungsbeschluß
ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Er muß die Gründe
für den Ausschluß enthalten. Ausschlußgründe
sind Verstöße gegen den Zweck des Vereins (§ 3
der Satzung) oder das Nichtentrichten der Aufnahmegebühr
oder des jährlich fälligen Mitgliedsbeitrags.
4. Für Verdienste um den Zweck des Vereins (im Sinne der
Zielsetzung dieser Satzung) können natürliche Personen
zu korrespondierenden Mitgliedern des Vereins ernannt werden.
5. Korrespondierende Mitglieder unterstützen die Vereinstätigkeit
durch ihre geistige Verbundenheit mit den Zielen des Vereins;
sie nehmen weder die Rechte noch Pflichten von Vereinsmitgliedern
wahr, insbesondere bezahlen sie keine Mitgliedsbeiträge.
Ihr Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung ist gewährt.
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist ein Aufnahmebeitrag zu entrichten.
Die Aufnahmegebühr ist mit Aufnahmebeschluß fällig.
Die unterzeichneten Gründungsmitglieder verpflichten sich,
die Aufnahmegebühr nach Eintragung des Vereins ins Vereinsregister
zu bezahlen.
2. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist
im voraus zum 1. Februar eines Jahres zu entrichten.
3. Die Höhe des Aufnahme- und Jahresbeitrages wird von der
Mitgliederversammlung in einer Gebührenordnung, die Anlage
dieser Satzung ist, festgesetzt. Mitglieder, die sich noch in
Berufsausbildung oder Studium befinden oder arbeitslos sind, haben
nur die Hälfte des für ordentliche Mitglieder festgesetzten
Beitrags zu zahlen.
4. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage
geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit
der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein
Stundungs- oder Erlaßgesuch entscheidet der Vorstand.
5. Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann
die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen.
Diese darf das Fünffache eines Jahresbeitrags nicht überschreiten.
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung;
2. der Vorstand.
1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht aufgrund
des Gesetzes oder dieser Satzung vom Vorstand oder einem anderen
Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in
einer Versammlung der Mitglieder geordnet.
2. Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich
statt. Der Vorstand beschließt über den geeigneten
Termin für ihre Abhaltung. Die Mitglieder sind zur Versammlung
schriftlich einzuladen. Die Einladung erfolgt durch den ersten
Vorsitzenden oder durch ein anderes Mitglied des Vorstands. Sie
enthält einen Vorschlag zur Tagesordnung. Sie erfolgt mindestens
zwei Wochen vor Abhaltung der Versammlung. Die Wochenfrist wird
durch rechtzeitige Absendung der Einladung gewahrt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei
dessen Abwesenheit vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen
Mitglied des Vorstands geleitet.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit
der Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz oder
diese Satzung nichts anderes bestimmt. Zur Beschlußfähigkeit
muß mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sein.
5. Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist zulässig.
Sie muß dem Versammlungsleiter in schriftlicher Form vorliegen.
Vollmachtnehmer kann nur ein Vereinsmitglied sein. Keinem Vereinsmitglied
können mehr als drei Stimmen übertragen werden.
6. Über die Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt.
Das Protokoll erstellt der Schriftführer, bei dessen Abwesenheit
ein von der Mitgliederversammlung bestimmtes Mitglied. Das Protokoll
enthält mindestens die auf der Mitgliederversammlung gefaßten
Beschlüsse.
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem ersten Vorsitzenden,
dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister
(geschäftsführender Vorstand) sowie drei weiteren Mitgliedern
des Vorstandes.
2. Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluß der
Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird jedes zweite Jahr neu
bestellt. Die Vorstandswahlen finden in der ersten Mitgliederversammlung
des neuen Jahres statt. Den genauen Zeitpunkt setzt der Vorstand
fest. Die Bestellung des Vorstands kann nur aus wichtigem Grund
widerrufen werden.
3. Der Vorstand beschließt in Sitzungen über die ihm
durch Gesetz oder Satzung übertragenen Angelegenheiten. Er
gibt sich eine Geschäftsordnung.
1. Der erste oder zweite Vorsitzende oder der Schatzmeister vertreten
den Verein nach außen. Sie bilden den Vorstand im Sinne
des § 26 BGB.
2. Der erste Vorsitzende ist zur alleinigen und selbständigen
Erledigung der laufenden Angelegenheiten des Vereins befugt. Hierzu
kann er sich der Hilfe von Mitgliedern des Vorstands, aber auch
von sonstigen Vereinsmitgliedern bedienen. Dies schließt
die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten ein.
Die Zielsetzung des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützig im Sinne der §§ 51ff der Abgabenordnung;
sie dient insbesondere der Förderung von Wissenschaft und
Forschung, Bildung und Erziehung. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei
Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keinen Anspruch
auf das Vereinsvermögen. Bei Auflösung des Vereins oder
dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins dem „Eric-Voegelin-Archiv e.V.“ zu. Das
„Eric-Voegelin-Archiv e.V.“ hat in diesem Fall das
Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
oder mildtätige Zwecke zu verwenden.
Gebührenordnung der
„Internationale Voegelin-Gesellschaft für Politik,
Kultur und Religion“ e.V.
§ 1. Der Mitgliedsbeitrag für juristische Personen
beträgt 150 Euro.
§ 2. Der Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen
beträgt 40 Euro.
Die anliegende Satzung wurde am 5.3.2004 durch Zustimmung aller
Gründungsmitglieder errichtet.
München, den 5.3.2004
Prof. Dr. Claus Bärsch, Universität Duisburg / Essen
Prof. Dr. Giuseppe Duso, Universität Padua
Prof. Dr. Dietmar Herz, Universität Erfurt
Prof. Dr. Peter J. Opitz, Eric-Voegelin-Archiv e.V. München
Prof. Dr. Giuliana Parotto, Universität Triest
Prof. Dr. Walter Rotholz, Universität Greifswald
PD Dr. Mir Ferdowsi, Eric-Voegelin-Archiv e.V. München
Dr. Florian Oberhuber, Universität Wien
Dr. Christian Schwaabe, Universität München
Dr. Gilbert Weiss, Universität Salzburg
Hans Otto Seitschek M.A., Universität München
Mitglieder des Vorstandes
Auf der konstituierenden Sitzung am 5. März 2004 werden
gemäß § 8 der Satzung folgende Mitglieder des
Vorstandes gewählt:
1. Vorsitzender: Prof. Dr. Peter J. Opitz
2. Vorsitzender: Prof. Dr. Dietmar Herz
Schatzmeister: PD Dr. Christian Schwaabe
Schriftführer: Hans Otto Seitschek M.A.
weitere Mitglieder des Vorstandes:
Prof. Dr. Giuliana Parotto
Dr. Florian Oberhuber
Dr. Gilbert Weiss
Aänderung der Zusammensetzung des Vorstandes:
Auf der Mitgliederversammlung am 17.12.2005 wurde einstimmig ein
neuer Vorstandsvorsitz gewählt. An Stelle von Prof. Dr. Peter
J. Opitz und Prof. Dr. Dietmar Herz wurden Prof. Dr. Giuliana
Parotto und Dr. Gilbert Weiss gewählt.
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