Satzung    
   


§ 1
Name des
Vereins

§ 2 Sitz

§ 3 Zweck







§ 4 Mitgliedschaft




















§ 5
Aufnahmegebühr, Mitgliederbeiträge













§ 6
Organe des
Vereins

§ 7
Mitglieder
-versammlung

















§ 8
Vorstand









§ 9
Vertretungsbefugnis





§ 10
Gemeinnützigkeit


1. Der Verein trägt den Namen „Internationale Voegelin-Gesellschaft für Politik, Kultur und Religion“.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“.

Der Sitz des Vereins ist München.

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen Kooperation der Mitglieder.
2. Der Verein widmet sich der Erforschung der Zusammenhänge, Überschneidungen und Spannungen im Verhältnis von Politik, Kultur und Religion.
3. Zur Verwirklichung dieses Zweckes wird der Verein insbesondere internationale Tagungen und Symposien organisieren, gemeinsame Forschungsprojekte konzipieren und dafür Drittmittel einwerben, den wissenschaftlichen Austausch fördern sowie gemeinsame Publikationen erarbeiten.

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beteiligung an der Gründungsvereinbarung oder durch Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluß aufgrund eines Aufnahmeantrags. Der Aufnahmeantrag bedarf keiner Form.
3. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitglieds. Der Austritt kann nur mit einer Frist von vier Wochen bis zum jeweiligen Jahresende erfolgen. Die Mitglieder haben im Falle des Austritts oder Ausschlusses keinen Anspruch auf Rückgewähr der Aufnahmegebühr oder bereits entrichteter Beiträge.
Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet auf Antrag eines Mitglieds des Vorstands die Mitgliederversammlung. Für den Ausschluß ist die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen nötig. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Er muß die Gründe für den Ausschluß enthalten. Ausschlußgründe sind Verstöße gegen den Zweck des Vereins (§ 3 der Satzung) oder das Nichtentrichten der Aufnahmegebühr oder des jährlich fälligen Mitgliedsbeitrags.
4. Für Verdienste um den Zweck des Vereins (im Sinne der Zielsetzung dieser Satzung) können natürliche Personen zu korrespondierenden Mitgliedern des Vereins ernannt werden.
5. Korrespondierende Mitglieder unterstützen die Vereinstätigkeit durch ihre geistige Verbundenheit mit den Zielen des Vereins; sie nehmen weder die Rechte noch Pflichten von Vereinsmitgliedern wahr, insbesondere bezahlen sie keine Mitgliedsbeiträge. Ihr Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung ist gewährt.

1. Bei der Aufnahme in den Verein ist ein Aufnahmebeitrag zu entrichten. Die Aufnahmegebühr ist mit Aufnahmebeschluß fällig. Die unterzeichneten Gründungsmitglieder verpflichten sich, die Aufnahmegebühr nach Eintragung des Vereins ins Vereinsregister zu bezahlen.
2. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist im voraus zum 1. Februar eines Jahres zu entrichten.
3. Die Höhe des Aufnahme- und Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung in einer Gebührenordnung, die Anlage dieser Satzung ist, festgesetzt. Mitglieder, die sich noch in Berufsausbildung oder Studium befinden oder arbeitslos sind, haben nur die Hälfte des für ordentliche Mitglieder festgesetzten Beitrags zu zahlen.
4. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlaßgesuch entscheidet der Vorstand.
5. Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. Diese darf das Fünffache eines Jahresbeitrags nicht überschreiten.

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung;
2. der Vorstand.

1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht aufgrund des Gesetzes oder dieser Satzung vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.
2. Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Der Vorstand beschließt über den geeigneten Termin für ihre Abhaltung. Die Mitglieder sind zur Versammlung schriftlich einzuladen. Die Einladung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden oder durch ein anderes Mitglied des Vorstands. Sie enthält einen Vorschlag zur Tagesordnung. Sie erfolgt mindestens zwei Wochen vor Abhaltung der Versammlung. Die Wochenfrist wird durch rechtzeitige Absendung der Einladung gewahrt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt. Zur Beschlußfähigkeit muß mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
5. Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist zulässig. Sie muß dem Versammlungsleiter in schriftlicher Form vorliegen. Vollmachtnehmer kann nur ein Vereinsmitglied sein. Keinem Vereinsmitglied können mehr als drei Stimmen übertragen werden.
6. Über die Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt. Das Protokoll erstellt der Schriftführer, bei dessen Abwesenheit ein von der Mitgliederversammlung bestimmtes Mitglied. Das Protokoll enthält mindestens die auf der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse.

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister (geschäftsführender Vorstand) sowie drei weiteren Mitgliedern des Vorstandes.
2. Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird jedes zweite Jahr neu bestellt. Die Vorstandswahlen finden in der ersten Mitgliederversammlung des neuen Jahres statt. Den genauen Zeitpunkt setzt der Vorstand fest. Die Bestellung des Vorstands kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden.
3. Der Vorstand beschließt in Sitzungen über die ihm durch Gesetz oder Satzung übertragenen Angelegenheiten. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

1. Der erste oder zweite Vorsitzende oder der Schatzmeister vertreten den Verein nach außen. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
2. Der erste Vorsitzende ist zur alleinigen und selbständigen Erledigung der laufenden Angelegenheiten des Vereins befugt. Hierzu kann er sich der Hilfe von Mitgliedern des Vorstands, aber auch von sonstigen Vereinsmitgliedern bedienen. Dies schließt die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten ein.

Die Zielsetzung des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der §§ 51ff der Abgabenordnung; sie dient insbesondere der Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem „Eric-Voegelin-Archiv e.V.“ zu. Das „Eric-Voegelin-Archiv e.V.“ hat in diesem Fall das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

Gebührenordnung der
„Internationale Voegelin-Gesellschaft für Politik, Kultur und Religion“ e.V.

§ 1. Der Mitgliedsbeitrag für juristische Personen beträgt 150 Euro.
§ 2. Der Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen beträgt 40 Euro.


Die anliegende Satzung wurde am 5.3.2004 durch Zustimmung aller
Gründungsmitglieder errichtet.

München, den 5.3.2004


Prof. Dr. Claus Bärsch, Universität Duisburg / Essen
Prof. Dr. Giuseppe Duso, Universität Padua
Prof. Dr. Dietmar Herz, Universität Erfurt
Prof. Dr. Peter J. Opitz, Eric-Voegelin-Archiv e.V. München
Prof. Dr. Giuliana Parotto, Universität Triest
Prof. Dr. Walter Rotholz, Universität Greifswald
PD Dr. Mir Ferdowsi, Eric-Voegelin-Archiv e.V. München
Dr. Florian Oberhuber, Universität Wien
Dr. Christian Schwaabe, Universität München
Dr. Gilbert Weiss, Universität Salzburg
Hans Otto Seitschek M.A., Universität München

Mitglieder des Vorstandes

Auf der konstituierenden Sitzung am 5. März 2004 werden gemäß § 8 der Satzung folgende Mitglieder des Vorstandes gewählt:
1. Vorsitzender: Prof. Dr. Peter J. Opitz
2. Vorsitzender: Prof. Dr. Dietmar Herz
Schatzmeister: PD Dr. Christian Schwaabe

Schriftführer: Hans Otto Seitschek M.A.

weitere Mitglieder des Vorstandes:
Prof. Dr. Giuliana Parotto
Dr. Florian Oberhuber
Dr. Gilbert Weiss


Aänderung der Zusammensetzung des Vorstandes:
Auf der Mitgliederversammlung am 17.12.2005 wurde einstimmig ein neuer Vorstandsvorsitz gewählt. An Stelle von Prof. Dr. Peter J. Opitz und Prof. Dr. Dietmar Herz wurden Prof. Dr. Giuliana Parotto und Dr. Gilbert Weiss gewählt.